Stand: 30.12.2020

§ 1 Name, Sitz Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Familienzentrum Mirow e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Mirow.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Neustrelitz eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familien, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Bildung und Weiterbildung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Betreuung von Kindern ab 0 Jahren durch pädagogisch ausgebildete Kräfte,
  • die Betreuung von Kindern im Vorschulalter und Unterstützung bei der Erlangung der notwendigen Reife für den Schuleintritt,
  • die Betreuung von Schulkindern in ihrer unterrichtsfreien Zeit, die Förderung der kreativen Gestaltung der Freizeit unter Anleitung von pädagogisch geschulten Kräften,
  • die Einbringung von Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie gem. Art. 1§ 16 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes,
  • die Schaffung einer Begegnungsstätte für Senioren, Kinder, Jugendliche und Familien i. S. eines verständnisvollen Zusammenlebens,
  • die Förderung der Bildung von Selbsthilfe-, Eltern-, Familien- und Seniorengruppen,
  • das Ausleihen von Büchern und Medien,
  • die Durchführung von Seminaren und Projekten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Persönliche Aufwandsentschädigungen können erstattet werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Vereinsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Geschäftsführer/in des Familienzentrums, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Weitere Beschäftigte des Vereins, ehemalige Beschäftigte und deren Angehörige sind nicht in den Vorstand wählbar. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch:

  • a) 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam oder
  • b) Einzelvertretung durch: den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in.

(2) Alle Vorstandsmitglieder bis auf der/die Geschäftsführer/in des Familienzentrums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer seiner Amtsperiode wird in der Vereinsordnung geregelt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der gewählte Vorstand bestimmt die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Familienzentrums.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Geschäfte entsprechend dem Zweck und Gegenstand des Vereins ordnungsgemäß zu führen;
  • die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
  • für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
  • den Haushaltsplan vorzubereiten;
  • einen Jahresbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen;
  • auf Wunsch bzw. bei Bedarf eine Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Tagesordnung aufzustellen sowie die Mitgliederversammlung einzuberufen;
  • über Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
  • Arbeitsverträge abzuschließen und deren Beendigung zu entscheiden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Eine Regelung hierzu erfolgt in der Vereinsordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrnehmung der Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf. Der Kassenprüfer prüft die Buchführung einschließlich Jahresabschluss auf Grundlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung und berichtet über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  • a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • b) Beteiligung an Gesellschaften,
  • c) Aufnahme von längerfristigen Darlehen (ab 3 Jahren Laufzeit),
  • d) Vereinsordnung,
  • e) Satzungsänderungen,
  • f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Mirow, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.